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Satzung Deutsche Gesellschaft für Mann und Gesundheit – 18. September 2019

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Mann und Gesundheit und hat seinen Sitz in 61250 Usingen, Am Dornbusch 19, Telefon 06081 – 4699794

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft sowie der medizinischen und sozialen Versorgungssituation auf dem Gebiet der Männergesundheit.
Ein ausdrücklicher Zweck des Vereins ist eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die Gesundheit, Lebensqualität und die gesellschaftliche Situation von Männern zu verbessern.
Die Deutsche Gesellschaft für Mann und Gesundheit ist ein Verein von Ärztinnen und Ärzten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Sie steht allen wissenschaftlichen Fachdisziplinen offen. Insbesondere steht sie nichtärztlichen, akademischen Disziplinen wie Psychologie, Biologie, Biochemie, Politikwissenschaften, Pädagogik, Sportwissenschaften, Soziologie, etc. offen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gedankenaustausch, wissenschaftliche Anregungen und Arbeiten auf allen Gebieten der männerbezogenen Gesundheitsforschung. Ebenfalls soll ein internationaler Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer gefördert werden. Wissenschaftliche Arbeiten werden im Auftrag und/oder auf Weisung des Vereins durchgeführt.

Der Verein will mit seiner Tätigkeit auch auf dem Gebiet der in der Männergesundheit tätigen Ärzte und Ärztinnen ihre Weiter- und Fortbildung fördern und unterstützen.

§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, auch nicht bei dessen Auflösung oder Aufhebung.

§ 4 Vergütungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und/oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Sie erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt ausschließlich durch den Vorstand. Der Verein besteht aus 2.) ordentlichen, 3.) korrespondierenden, 4.) fördernden und 5.) ehrenamtlichen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Arzt, wissenschaftlich Tätiger und/oder Forschender oder anderweitig auf dem Gebiet des Vereinszwecks tätig ist. Er muss sich aktiv für die Ziele der Deutschen Gesellschaft für Mann und Gesundheit engagieren. Er muss auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen und für diese eintreten.
Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch keine Stimme.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt und/oder vereinsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt, oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist.
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, können auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied i.S. von § 3 zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Tritt ein Mitglied in den Ruhestand, so kann es auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Vorstand kann aus besonderen Umständen auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
Ein von der Beitragspflicht nicht befreites Mitglied, welches trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand Finanzen mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als ausgeschieden und wird hiervon schriftlich benachrichtigt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gesellschaft - nach Abdeckung der Verbindlichkeiten - an ein zielorientiertes medizinisches Projekt und/oder einen Lehrstuhl für Männergesundheit oder mit dem Forschungsgebiet Männergesundheit an einer deutschen Universität.

§ 8 Austritt
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle in Usingen eingegangen sein.

§ 9 Ausschluss
Ein Mitglied, welches das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder den Vereinszweck gefährdet, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 10 Organe
Die Organe der Deutsche Gesellschaft für Mann und Gesundheit sind:
Der Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier - jedoch maximal 6 Personen, darunter dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie 1-3 weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der erste Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind berechtigt, den Verein nach § 26 BGB jeweils alleine zu vertreten.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er hat über Einnahmen und Ausgaben fortlaufende, ordnungsgemäße, schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Einmal jährlich hat der Vorstand hierüber eine Abrechnung vorzulegen und der Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Seine Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Der Vorstand Geschäftsführung erstellt die Sitzungsprotokolle und sorgt für die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeiten entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Die Mitgliederversammlung:
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf mehrere Stimmen vertreten - jedoch nicht mehr als zehn.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied am dritten Werktag nach seiner Versendung zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand berücksichtigt aber bei der Erstellung der Tagesordnung schriftliche Anträge der Mitglieder.

Der Versammlungsleiter wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung aus der Mitte der Anwesenden bestimmt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sind.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgte.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung auf 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außergewöhnliche Mitgliederversammlung gelten a., b., c. entsprechend.

Während der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, die Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorstand oder vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz
(1) Die Gesellschaft erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
− Name und Anschrift,
− Telefonnummern,
− E-Mail-Adressen,
− Geburtsdatum, Geburtsort
− Funktion
− Bankverbindung


(2) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigungslöschung oder Sperrung seiner Daten.
Jedes Mitglied kann die Löschung seiner Daten nach Ausscheiden des Vereins verlangen soweit die Speicherung nicht zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.


(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Änderung, Übermittlung) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung ist der Gesellschaft nur gestattet, sofern sie aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitgliedes vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt.

Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2019